Rechte der betroffenen Personen

Artikel 12 – 23 DSGVO

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurden die Rechte der betroffenen Personen nachhaltig gestärkt. So enthält die DSGVO umfangreiche Informationspflichten bei der Datenerhebung, Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte sowie das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein. Eine schnelle Reaktion des verantwortlichen Unternehmens ist gefordert, denn auf Anträge des Betroffenen, z.B. auf Auskunft welche Daten verarbeitet werden, verlangt die DSGVOeine Antwort innerhalb eines Monats. Kommt das Unternehmen einem solchen Antrag nicht nach, droht ein Bußgeld. Daher sollten in jedem Unternehmen Prozesse implementiert sein, die eine fristgerechte und korrekte Bearbeitung der Anträge der betroffenen Personen gewährleisten.

Inhalt:

Art. 12      Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte

Art. 13      Informationspflicht bei Datenerhebung beim Betroffenen

Art. 14      Informationspflicht, wenn Datenerhebung nicht beim Betroffenen erfolgt

Art. 15      Auskunftsrecht

Art. 16      Recht auf Berichtigung

Art. 17      Recht auf Löschung, Recht auf Vergessenwerden

  • Abs. 2 DSGVO – Öffentlich gemachte personenbezogene Daten
  • Abs. 3 DSGVO – Ausnahmen von der Löschpflicht

Art. 18      Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Art. 19      Mitteilungspflicht in Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung

Art. 20      Recht auf Datenübertragbarkeit

Art. 21      Recht auf Widerspruch

Art. 22      Automatisierte Entscheidung im Einzelfall

Art. 23      Beschränkungen

Art. 12   Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte

Bereits zu Beginn der Verarbeitung besteht nach dem Grundsatz der Transparenz eine Pflicht zur umfassenden Informationsweitergabe gegenüber der betroffenen Person. Nach Art. 12 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle die Datenverarbeitung betreffenden Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen werden schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch übermittelt. Ausnahmsweise auch mündlich, sofern die betroffene Person dies verlangt und die Identität der betroffenen Person nachgewiesen wurde.

Geht ein Antrag (beispielsweise auf Auskunft) einer betroffenen Person bei dem Verantwortlichen ein, kann dieser entweder tätig werden und Maßnahmen ergreifen (z. B. eine Auskunft erteilen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) oder davon absehen. Wird der Verantwortliche aber nicht tätig (12 Abs. 4 DSGVO), hat er neben den Gründen hierfür die betroffene Person auch über die Möglichkeit zu unterrichten, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder bei Gericht einen entsprechenden Rechtsbehelf einzulegen. Wird der Verantwortliche tätig, muss er auf den Antrag der betroffenen Person grundsätzlich unverzüglich reagieren (12 Abs. 3 DSGVO), in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Allerdings muss dann die betroffene Person innerhalb eines Monats über die Fristverlängerung unter Nennung der Gründe für die Verzögerung unterrichtet werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die Auskunftserteilung erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden oder eine Weigerung erfolgen aufgrund des Antrags tätig zu werden; der Verantwortliche hat hierfür aber die Nachweispflicht (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

Art. 13   Informationspflicht bei Datenerhebung beim Betroffenen

Grundsätzlich können personenbezogene Daten entweder direkt bei der betroffenen Person oder bei einer Dritten (Art. 14 DSGVO) erhoben werden. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben (Art. 13 DSGVO), so muss der Verantwortliche zum Zeitpunkt der Datenerhebung die betroffene Person umfassend über die Verarbeitung informieren und Folgendes mitzuteilen:

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters, 

  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  • Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlage,
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 f DSGVO beruht: Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen,
  • ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
  • Absicht der Übermittlung in ein Drittland/internationale Organisation sowie das Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission,
  • Dauer der Datenspeicherung,
  • Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht und Recht auf Datenübertragbarkeit,
  • Recht auf Widerruf einer Einwilligung (bei Verarbeitung mit Art. 6 Abs. 1 a o. Art. 9 Abs. 2 a DSGVO),
  • Bestehen eines Beschwerderechts gegenüber einer Aufsichtsbehörde,
  • Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte,
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Art. 22 DSGVO).
  • Beabsichtigt der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiter zu verarbeiten als zu den für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so erfordert dies vorab eine erneute Information des Betroffenen (Prüfung, ob eine solche Zweckänderung im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 DSGVO überhaupt zulässig ist).

Art. 14    Informationspflicht, wenn Datenerhebung nicht beim Betroffenen erfolgt

Erfolgt die Datenerhebung nicht beim Betroffenen, sind die Informationspflichten weitgehend parallel zu Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO geregelt. Abweichungen sind Folgende:

  • Es müssen die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, genannt werden.
  • Es muss genannt werden, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Des Weiteren gibt es im Unterschied zu Art. 13 DSGVO detailliertere Regelungen zum Zeitpunkt der Informationserteilung (Art. 14 Abs. 3 DSGVO) und zu den Ausschlusstatbeständen nach Art. 14 Abs. 5, als wenn keine Information notwendig ist.

Grundsätzlich sollte das verantwortliche Unternehmen sicherstellen können, dass diese Datenschutzinformationen den oben genannten Anforderungen entsprechen und insbesondere ein Nachweis über die Mitteilung der Informationen geführt werden kann.

Art. 15    Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht der betroffenen Person über beim Verantwortlichen gespeicherte personenbezogene Daten ist das zentrale Recht, um bei Bedarf gezielt weitere Rechte, z. B. Recht auf Berichtigung, Löschung etc. geltend zu machen. Die betroffene Person kann von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob dort sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person bezüglich dieser personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft über:

  • Verarbeitungszwecke,
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden, insbesondere Drittländer,
  • soweit möglich über die geplante Speicherdauer, ansonsten Kriterien für die Festlegung der Dauer,
  • Informationen über die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie über ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung,
  • über das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde,
  • über die Herkunft der Daten, soweit diese nicht von der betroffenen Person selbst erhoben wurden,
  • soweit zutreffend über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling,
  • wenn Übermittlung an Drittländer/internationale Organisation, dann Unterrichtung über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO

Form der Auskunftserteilung: Je nach Sachverhalt schriftlich, elektronisch oder mündlich. Möglichst in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Auskunft nur der betroffenen Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person erteilt wird und die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Als datenschutzfreundlichste Variante wird in Erwägungsgrund Nr. 63 Satz 4 ein Fernzugriff der betroffenen Person auf ihre eigenen Daten über ein sicheres System bezeichnet.

Art. 16    Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die unrichtig sind. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Art. 17    Recht auf Löschung, Recht auf Vergessenwerden

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn folgende Gründe vorliegen (Art. 17 Abs. 1 DSGVO):

  • Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig,
  • die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a oder Art. 9 Abs. 2 a DSGVO) und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
  • die betroffene Person legt Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen, berechtigten Gründe für die weitere Verarbeitung vor,
  • die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet,
  • die Löschung der personenbezogenen Daten ist aufgrund eines spezielleren Gesetzes erforderlich, d. h. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt,
  • die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf direkt gegenüber einem Kind angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben.

Art. 17 Abs. 2 – Öffentlich gemachte personenbezogene Daten

Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er zur Löschung verpflichtet (Art. 17 Abs. 1 DSGVO), muss er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art treffen, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogene Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

Art. 17 Abs. 3 – Ausnahmen von der Löschpflicht

Es besteht für den Verantwortlichen keine Pflicht zur Löschung, wenn die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:

  • Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, 
  • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten erfordert oder zur Wahrung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die den Verantwortlichen übertragen wurde, 
  • Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, 
  • im öffentliche Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, 
  • Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

Art. 18    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter „Einschränkung der Verarbeitung“ sind nach den Erwägungsgründen Methoden zur Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen, z. B. dass ausgewählte personenbezogene Daten vorübergehend auf ein anderes Verarbeitungssystem übertragen werden, dass sie für Nutzer gesperrt werden oder dass veröffentlichte Daten vorübergehend von einer Webseite entfernt werden. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen diese Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn die nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, 
  • die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der Daten ab und verlangt statt dessen eine Einschränkung der Nutzung, 
  • der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten nicht länger für die Zwecke der Verarbeitung, die betroffene Person benötigt diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, 
  • die betroffene Person hat Widerspruch gegen eine auf berechtigte Interessen des Verantwortlichen gestützte Verarbeitung eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. 

Wurde die Verarbeitung auf Antrag des Betroffenen eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – mit Ausnahme ihrer Speicherung – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interessen der Union oder eines Mitgliedsstaates verarbeitet werden. Außerdem muss der Verantwortliche die betroffene Person vor Aufhebung der Einschränkung unterrichten (Art. 18 Abs. 3 DSGVO).

Art. 19   Mitteilungspflicht in Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt allen Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, jede Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Wenn der Betroffene dies wünscht, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche die Informationen über die Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden, mitteilen.

Art. 20   Recht auf Datenübertragbarkeit

Eine betroffene Person, die einem Verantwortlichen sie betreffende personenbezogene Daten bereitgestellt hat, hat das Recht, diese Daten – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Darüber hinaus ist die betroffene Person berechtigt, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten ursprünglich bereitgestellt wurden, zu übermitteln. Dies gilt allerdings nur, sofern die Verarbeitung

  • auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und 
  • mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgt. 

Der Betroffene kann also erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch möglich ist.

Ausnahmen gelten, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe erfolgt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Ferner dürfen die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Ausübung nicht beeinträchtigt werden.

Art. 21    Recht auf Widerspruch

Die betroffene Person kann einer Verarbeitung durch den Verantwortlichen jederzeit widersprechen, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 e oder f DSGVO (Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen) erfolgt ist. Dies gilt auch auf ein darauf gestütztes Profiling. Eine fortdauernde Verarbeitung durch den Verantwortlichen ist nicht zulässig, außer er kann 

  • zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder 
  • die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen 

Im Fall der Direktwerbung findet keine Interessenabwägung statt. Ein Widerspruch führt zu einem sofortigen Verarbeitungsstopp. Bei einer Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken führt der Widerspruch ebenfalls zu einem Verarbeitungsstopp, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich (Art. 21 Abs. 6 DSGVO).

Auf sein Widerspruchsrecht muss der Betroffene spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich sowie in einem verständlichen und von anderen Informationen getrennter Form hingewiesen werden.

Art. 22    Automatisierte Entscheidung im Einzelfall

Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dabei hat die betroffene Person insbesondere das Recht auf Eingreifen einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auch Anfechtung der Entscheidung. Das Recht, nicht eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrages zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist 
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung de Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder 
  • mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.