Standardvertragsklausel
Auch wenn für eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Drittland kein Angemessenheitsbeschluss der EU vorliegt, besteht die Möglichkeit der Übermittlung, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Als solche geeigneten Garantien kommen insbesondere von der Europäischen Kommission genehmigte Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) DSGVO in Betracht.