Koppelungsverbot
Wer personenbezogene Daten verarbeiten möchte, darf dies nur, wenn ein Erlaubnistatbestand greift oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Sollen die Informationen zu verschiedenen Zwecken verarbeitet werden, muss für jeden eine gesonderte Zustimmung vorliegen.
Das Kopplungsverbotbesagt, dass das Zustandekommen eines Vertrages nicht an die Einwilligung in Datenerhebungen gekoppelt sein darf, die nicht unmittelbar zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Kaufvertrag einer Onlinebestellung nicht von der Zustimmung zur werblichen Datenverarbeitung abhängen darf.