Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte ist erste Anlaufstelle, Berater und Unterstützer für alle Fragen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, sowohl innerhalb des Unternehmens als auch für die betroffenen Personen und für die Aufsichtsbehörde. Gleichzeitig wirkt er auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hin und ist eng in die Verarbeitungsprozesse im Unternehmen einzubinden.

Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten nach Art 38 BDSG ist für alle Unternehmen in Deutschland vorgeschrieben, soweit sich in der Regel mindestens 20 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Die Erforderlichkeit der Benennung eines Datenschutzbeauftragten sind drei Kriterien maßgebend. Ein Datenschutzbeauftragter ist zu benennen, wenn

  • die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
  • Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

Zudem bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG eine Benennungspflicht, und zwar unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter:

  • Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen, oder
  • personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.

Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

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