Beschäftigtendatenschutz

Der Begriff des Beschäftigten ist im datenschutzrechtlichen Kontext weit auszulegen. Darunter fallen neben Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern beispielsweise auch Auszubildende, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber.

Der Beschäftigtendatenschutz unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regelungen der DSGVO. Zusätzlich enthält Art. 88 Abs. 1 DSGVO eine Öffnungsklausel, wodurch die Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für die Datenverarbeitungen im Beschäftigungskontext erlassen können. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland mit § 26 BDSG Gebrauch gemacht. Hiernach ist eine Verarbeitung nur dann erlaubt, wenn diese zur Erfüllung der folgenden Zwecke erforderlich ist:

  • Datenverarbeitung zum Zweck des Beschäftigungsverhältnisses

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

  • Kollektiv-/ Betriebsvereinbarungen

Dazu zählen Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Um dabei sicherzustellen, dass das Schutzniveau der DSGVO nicht unterlaufen wird, sind angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interesse und der Grundrechte der betroffenen Person zu ergreifen.

  • Zur Aufdeckung von Straftaten

Danach dürfen Daten zur Aufdeckung von Straftaten verarbeitet werden wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt. Insbesondere dürfen Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein.

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