Angemessenheitsbeschluss
Die Europäische Kommission kann gemäß Art. 45 Abs. 3 DSGVO sogenannte Angemessenheitsbeschlüsse fassen. Hierin stellt sie fest, dass personenbezogene Daten in einem bestimmten Drittland (oder in einem bestimmten Gebiet oder Sektor) einen mit dem Europäischen Datenschutzrecht vergleichbaren adäquaten Schutz genießen. Hat die Europäische Kommission einen entsprechenden Angemessenheitsbeschluss gefasst, so dürfen personenbezogene Daten, sofern die sonstigen Bestimmungen der DSGVO eingehalten werden, ohne weitere Genehmigung an das jeweilige Land übermittelt werden.
Datentransfers auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses sind privilegiert; sie werden solchen innerhalb der EU gleichgestellt. Derzeit existieren Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten in folgende Drittländer:
- Andorra
- Argentinien
- Kanada
- Färöer-Inseln
- Guernsey
- Israel
- Isle of Man
- Japan
- Jersey
- Neuseeland
- Schweiz
- Uruguay
- Vereinigtes Königreich (GB)